Allgemeine Geschäftsbedingungen der POWERTECH International GmbH
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Verkaufs- und Lieferbedingungen) gelten als wesentlicher Vertragsbestandteil für alle Lieferungen und Leistungen der Firma POWERTECH International GmbH im Rahmen von Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträgen.
Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Verkaufs- und Lieferbedingungen) abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, ihnen wird hiermit vielmehr ausdrücklich widersprochen.
Ein nochmaliger Widerspruch nach Eingang der Bestellung ist nicht erforderlich.
(2) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
Sie gelten unabhängig davon, ob die Ware von uns selbst gefertigt oder bei Vorlieferanten eingekauft worden ist.
(3) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Verkaufs- und Lieferbedingungen) gelten als anerkannt mit Erteilung des Auftrages bzw. Zugang unserer Auftragsbestätigung, spätestens jedoch bei Annahme unserer Lieferung.
§ 2 – Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle von uns in Kostenvoranschlägen (unseren „Angeboten“), Preislisten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder anderen Unterlagen genannten Preise stellen eine Information dar, die der Besteller seiner Bestellung (seinem Angebot) zugrunde legen kann.
Wenn nicht ausdrücklich anders angegeben, sind die in unseren Kostenvoranschlägen genannten Preise automatisch auf dreißig Tage beschränkt.
(2) Sofern eine Bestellung oder Auftragserteilung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
Der Liefer- bzw. Kaufvertrag wird erst mit Absendung unserer in Textform erstellten Auftragsbestätigung (Annahme des Angebots des Bestellers) verbindlich.
(3) Allein durch die auf die Überlassung von Kostenvoranschlägen oder anderer Unterlagen folgende Bestellung kommt es noch nicht zu einem wirksamen Vertragsschluss.
Dieser setzt vielmehr stets unsere Auftragsbestätigung in Textform voraus.
(4) Erstellen wir ausnahmsweise keine Auftragsbestätigung, wird der Liefer- bzw. Kaufvertrag mit der in Textform erstellten Anzeige der Versandbereitschaft, der Lieferung (unserem Lieferschein) oder der Berechnung der Ware (unserer Rechnung) wirksam.
(5) Soweit im Bestimmungsland Einfuhrlizenzen oder sonstige Genehmigungen erforderlich sind, ist uns bei Auftragserteilung deren Nummer, Genehmigungsdatum und Gültigkeitsdauer vom Besteller in Textform mitzuteilen.
§ 3 – Überlassene Unterlagen
(1) An allen dem Besteller im Zusammenhang mit seiner Auftragserteilung überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche Zustimmung in Textform.
(2) Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind uns diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.
(3) Die Zeichnungen, Abbildungen, Gewichtsangaben sowie sonstige in den Unterlagen enthaltenen Angaben sind, soweit nicht besonders bestätigt, nur annähernd maßgebend. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten.
§ 4 – Preise und Zahlung
(1) Alle von uns in Kostenvoranschlägen (unseren „Angeboten“), Preislisten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder anderen Unterlagen genannten Preise beziehen sich auf netto EURO-Werte.
Dies gilt auch für Lieferungen und Leistungen außerhalb der europäischen Währungsunion, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz.
Die von uns genannten Preise verstehen sich prinzipiell immer als freibleibend, solange sie von uns nicht in Textform ausdrücklich als verbindlich ausgewiesen worden sind.
(2) Sofern nichts Gegenteiliges in Textform vereinbart wird, gelten unsere Preise ab unserem Lieferort (unserem Lager am Firmensitz – INCOTERMS: EXW – EX WORKS – ab Werk).
Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
Kosten für Transport, Versicherung und sonstige Nebenkosten des Transports wie Zölle, Gebühren oder öffentliche Abgaben hat der EXW-Klausel zufolge der Besteller zu tragen.
Der Besteller hat in jedem Fall die in der Bundesrepublik Deutschland jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer zu tragen, soweit wir nach deutschem Recht zu deren Erhebung verpflichtet sind.
(3) Sofern nichts anderes ausdrücklich in Textform vereinbar ist, ist der in unserer Rechnung genannte Preis 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir zwei Prozent Skonto; entscheidend ist der Zahlungseingang bei uns.
Eingeräumte Zahlungsziele können wir jederzeit ändern oder aussetzen, den Versand ablehnen oder noch nicht aufgeführte Aufträge stornieren, wenn wir der Auffassung sind, dass die finanzielle Lage des Bestellers derartige Maßnahmen rechtfertigen oder wenn er in Zahlungsverzug ist.
(4) Bei verspäteter Zahlung hat der Besteller vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) p.a. zu bezahlen.
Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(5) Sofern keine ausdrückliche Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen vorbehalten, die vier oder mehr Monate nach Vertragsabschluss erfolgen.
§ 5 – Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 – Lieferung
(1) Unsere Lieferungen erfolgen nach den Regeln der EXW-Klausel der INCOTERMS ab unserem Lieferort (unserem Lager am Firmensitz).
Unsere Versand- und Lieferdaten sind – auf der Basis aktueller Bedingungen und unserer Fähigkeit, Arbeitskräfte, Material und Ersatzteile fristgerecht einzusetzen, – geschätzt.
(2) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten.
Der Beginn der Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Verlangt der Besteller innerhalb der Lieferfrist eine Änderung in der Ausführung des Liefergegenstandes, so beginnt die Lieferfrist zum Zeitpunkt des Änderungsverlangens neu zu laufen.
(4) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Versandbereitschaft dem Besteller innerhalb der Lieferfrist in Textform mitgeteilt wurde.
(5) Teillieferungen sind zulässig.
(6) Der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse berechtigt uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
Als unvorhergesehenes Ereignis gelten solche Umstände, die wir mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können.
(7) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(8) Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden.
Andernfalls sind wir berechtigt, sie nach unserer Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern und sofort zu berechnen.
§ 7 – Gefahrübergang bei Versendung
(1) Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers oder entsprechend den Regelungen in § 6 an diesen geliefert, stellen wir die Ware nach den INCOTERMS EXW an unserem Lieferort (unserem Lager am Firmensitz) zur Abholung bereit.
Die Ware wird demzufolge von uns nicht auf ein Fahrzeug verladen oder gegebenenfalls für die Ausfuhr freigemacht.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Besteller über.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer im Einzelfall die in § 4 Absatz 2 genannten Kosten trägt.
(2) Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Bestellers, so geht die Gefahr bereits mit der in Textform erfolgten Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
§ 8 – Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefer- bzw. Kaufvertrag vor.
Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.
Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Ware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt.
In diesem Fall machen wir ausdrücklich einen verlängerten Eigentumsvorbehalt geltend (Vorbehaltsware).
Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab.
Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.
Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Verhält sich der Besteller gegenüber uns vertragswidrig, können wir von ihm verlangen, dass er uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner mitteilt, uns alle Unterlagen aushändigt sowie uns in Textform alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderung benötigen, und den jeweiligen Schuldnern die Abtretung bekannt gibt.
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für uns.
In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Vorbehaltsware an der umgebildeten Sache fort.
Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung.
Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.
Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(5) Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen.
(6) Im Falle einer Pfändung von Vorbehaltswaren oder sonstigen Eingriffen Dritter auf von uns gelieferte Vorbehaltswaren hat der Besteller den Dritten unverzüglich in Textform auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns gleichzeitig in Textform zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte geltend machen und durchsetzen können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt.
§ 9 – Gewährleistung
(1) Die gesetzliche Gewährleistung wird auf zwölf Monate verkürzt.
Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch zwingend längere Fristen vorschreibt.
(2) Mängelansprüche gelten nur unter der Voraussetzung, dass POWERTECH International, der zuständige Installateur (mit gültigem Schulungszertifikat) oder ein autorisiertes Serviceunternehmen (mit gültigem Schulungszertifikat) sofort nach dem Auftreten der Fehlfunktion unterrichtet wird.
Mängelansprüche umfassen keine Fehler oder Störungen, die nach dem Austausch von Komponenten oder dem Service durch eine nicht autorisierte Firma auftreten.
(3) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Liefer- bzw. Kaufvertrag nicht vorausgesetzt sind.
Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(4) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(5) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 4 entsprechend.
(6) Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(7) Ohne unsere vorherige Zustimmung und Beantragung einer Rückgabe-Berechtigungs-Nummer (RMA-Nummer) darf keine Ware an uns zurückgesandt werden.
Ware, die zur Gutschrift zurückgesandt wird, muss „wie neu“ sein, so dass sie wieder in unseren Lagerbestand aufgenommen und erneut verkauft werden kann.
Für die an uns zurückgesandte, nicht benutzte Ware werden – vorbehaltlich einer abweichenden in Textform getroffenen Regelung – mindestens 25 Prozent Rücknahmegebühren berechnet.
§ 10 – Herstellergarantie
(1) Wir erteilen für drei Monate oder 500 Motor-Betriebsstunden – je nach dem, welches Ereignis zuerst eintritt, – eine Garantie unter den folgenden Bedingungen:
1. Unsere Garantie umfasst alle von uns gelieferten POWERTECH-Systeme und POWERTECH-Komponententeile (nachstehend: POWERTECH-Produkte).
2. Wir garantieren, dass die POWERTECH-Produkte eine bestimmte Beschaffenheit behalten oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen erfüllen, die in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind, die vor dem Abschluss des Liefer- bzw. Kaufvertrag verfügbar war (Haltbarkeitsgarantie).
3. Die Haltbarkeitsgarantie gilt ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs nur für den ursprünglichen Käufer, der die POWERTECH-Produkte von einem autorisierten POWERTECH-Partner erworben hat.
4. Die POWERTECH-Produkte müssen von einem POWERTECH-Partner korrekt und vollständig und in Übereinstimmung mit den erteilten Anweisungen in den Handbüchern oder anderen von uns in Textform gelieferten Daten installiert werden.
5. Die POWERTECH-Produkte dürfen nach der Installation nicht verändert werden, es sei denn wir hätten ausdrücklich in Textform einer Veränderung zugestimmt.
6. Aufgrund der schädlichen Wirkung von Korrosion, Hitze, Rost, Schmutz, Ablagerungen und anderer Nutzungs- und Installationsfaktoren, auf die wir keinen Einfluss haben, gewähren wir keine weitere ausdrückliche oder implizite Garantie, einschließlich für Verkehrsfähigkeit und Eignung für einen bestimmten Zweck über das hinaus, was ausdrücklich unter diese Haltbarkeitsgarantie fällt.
(2) Der ursprüngliche Käufer muss einen Wartungsvertrag für eine jährliche Wartung mit einem autorisierten POWERTECH-Partner abgeschlossen haben, der mit dem Tag der Annahme des POWERTECH-Produktes durch den Käufer und der Installation des Systems anläuft.
Der Wartungsvertrag muss für die Dauer der Garantiezeit aufrechterhalten werden.
(3) Der POWERTECH-Garantieschein muss ausgefüllt und innerhalb von dreißig Tagen nach der Installation des POWERTECH-Systems an uns zurückgesandt werden (POWERTECH International GmbH, Carl-Benz-Straße 16 A, D-35305 Grünberg).
(4) Diese Haltbarkeitsgarantie verfällt, wenn Mängel aufgrund unzureichender Wartung, Installation, Instandhaltung, Änderungen jeglicher Art nach der Installation ohne unsere ausdrückliche in Textform erteilte Genehmigung oder aufgrund absichtlicher oder fahrlässiger Handlungen des ursprünglichen Käufers oder Dritter auftreten.
(5) Wenn nicht ausdrücklich in Textform etwas Anderes mit uns vereinbart worden ist, verpflichten wir uns gegenüber dem ursprünglichen Käufer nach unserem Ermessen das POWERTECH-Produkt nachzubessern oder das defekte Teil auszutauschen.
Das defekte Teil muss innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Defektes an uns unter Beachtung von § 9 Absatz 7 Satz 1 zurückgesandt werden.
(6) Unsere Haltbarkeitsgarantie kann weder übertragen noch weitergeleitet oder in irgendeiner Form verkauft werden und sie gilt nur für den ursprünglichen Käufer.
(7) In keinem der o.g. Fälle der fehlenden Aktivierung, Nichtgewährung oder Aufhebung der Haltbarkeitsgarantie hat der ursprüngliche Käufer das Recht, die Lösung des Liefer- bzw. Kaufvertrages, eine Entschädigung für erlittenen Schäden oder eine Verlängerung der Garantie zu verlangen.
Eventuell anderslautende Garantiebedingungen sind in Textform zu vereinbaren und müssen von den Vertragsparteien unterzeichnet worden sein.
(8) Besteht für einzelne Teile der von uns gelieferten Ware eine eigene Herstellergarantie eines Dritten, hat der Besteller das Recht, etwaige Garantieansprüche gegebenenfalls direkt gegenüber diesem Hersteller geltend zu machen.
§ 11 – Haftung
(1) Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten.
Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nichtleitender Erfüllungsgehilfen haften wir jedoch nur, wenn sie eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzen.
(2) Wir übernehmen keinerlei Haftung für Neben- oder Folgeschäden, die sich aus dem Kauf und / oder der Nutzung von POWERTECH-Produkten ergeben, einschließlich von – aber nicht beschränkt auf – Schäden bedingt durch den Verlust des Einsatzes von POWERTECH-Produkten, Kosten für die Auslösung des Brandbekämpfungssystems, Folgekosten eines Maschinenstillstandes, Schäden aufgrund von Gewinn- oder Einkommensverlusten oder Schäden aufgrund sich daraus ergebender Sachschäden an anderen als POWERTECH-Produkten.
(3) Ausgenommen von der Haftungsbeschränkung gemäß der Absätze 1 und 2 ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 12 – Rücktrittsrecht
(1) Wird die Erfüllung des Liefer- oder Kaufvertrages durch ein unvorhersehbares Ereignis gefährdet, wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, sind wir berechtigt, ohne Gewährung von Schadenersatz vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Der Besteller kann von uns in diesen Fällen eine Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern.
Erklären wir uns nach entsprechender Aufforderung nicht, so kann der Besteller vom Liefer- bzw. Kaufvertrag zurücktreten.
(3) Als unvorhersehbares Ereignis gelten solche Umstände, die wir mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, z.B. Krieg, währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, innere Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Streiks, Aussperrung, Pandemien, Unfälle, unverschuldete Nichtbelieferung mit Vormaterial, Verkehrs- und Betriebsstörungen und sonstige Fälle höherer Gewalt.
§ 13 – Anwendbares Recht, Schlussbestimmungen
(1) Die von uns geschlossenen Liefer- und Kaufverträge und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Für die Auslegung der Lieferklausel gelten die von der internationalen Handelskammer festgelegten „INCOTERMS“ jeweils in ihrer neuesten Fassung.
(3) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz.
(4) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung eines Liefer- bzw. Kaufvertrages getroffen werden, müssen in diesem Vertrag in Textform niedergelegt werden.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Liefer- bzw. Kaufvertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem von den Parteien Gewollten am ehesten entspricht.
(6) Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir personenbezogene Daten des Bestellers, die wir im Rahmen unserer Geschäftstätigkeit mittels automatischer Datenverarbeitung erheben, speichern und verarbeiten, ausschließlich im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) zur Erfüllung eines Liefer- bzw. Kaufvertrages, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen nutzen (siehe dazu unsere Datenschutzerklärung).